Problemüberblick

Im Fall geht es erneut um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten getilgt hat, die man der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls formal zuordnen muss (beispielsweise Verträge dürften nicht namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossen worden sein), Aufwendungsersatz nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder auch von seinen Miteigentümern verlangen kann. Der BGH hatte sich bei diesem Problemkreis in der Vergangenheit festgelegt, der den Aufwendungsersatz verlangende Wohnungseigentümer müsse sich an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wenden. Dies gelte auch dann, wenn die Wohnungseigentümer ihre Wohnungseigentumsanlage jenseits des WEG verwalteten. Und dies gelte auch in einer Zweiergemeinschaft, selbst dann, wenn diese zerstritten sei. Ein Fall, den der BGH noch nicht geklärt hatte, war aber der, was gilt, wenn der Aufwendungsersatz Verlangende kein Wohnungseigentümer mehr ist. Zur Klärung dieser Frage hatte das LG die Revision zugelassen, die auch eingelegt worden war.

Ansprüche von Ex-Wohnungseigentümern

Der BGH hat die Rechtsfrage wie aus dem Leitsatz erkennbar entschieden. Das Ausscheiden des Wohnungseigentümers ändert seiner Ansicht nach nichts daran, dass es sich bei dem noch während der Mitgliedschaft entstandenen Erstattungsanspruch um eine Sozialverbindlichkeit handele.

Vorgehen eines Gläubigers

Ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mit Finanzmitteln ausgestattet und fehlen Beschlüsse über Vorschüsse oder Nachschüsse, kann ein Gläubiger den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihre Mitglieder auf ordnungsmäßige Verwaltung, insbesondere durch Beschlussfassungen über die Zuführung von Mitteln an die Gemeinschaft, oder aber deren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten der Mitglieder im Zusammenhang mit der ordnungsmäßigen Finanzausstattung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer pfänden (BGH, Beschluss v. 2.6.2005, V ZB 32/05).

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