Es geht um eine Wohnungseigentumsanlage mit 2 Wohnungseigentumsrechten. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Die Wohnungseigentümer sind zerstritten. Die Wohnungseigentümer tilgen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und verlangen wechselseitig die Erstattung der verauslagten Kosten in Höhe des Miteigentumsanteils des anderen.

Im Jahr 2019 veräußert B sein Wohnungseigentum. Wohnungseigentümer K verlangt von B Zahlung von 7.068,49 EUR. Das AG gibt der Klage unter teilweiser Berücksichtigung wechselseitig zur Aufrechnung gestellter Ansprüche in Höhe von 2.641,10 EUR statt. Die auf Zahlung weiterer 4.138,12 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Berufung des K weist das LG ab. Es bejaht einen unmittelbaren, aufrechenbaren Ausgleichsanspruch nach § 9a Abs. 4 WEG. Nach der BGH-Rechtsprechung sei § 9a Abs. 4 WEG zwar auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft auf Sozialverbindlichkeiten nicht anwendbar. Von diesem Grundsatz sei aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Anspruchsteller aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschieden sei.

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