(1) Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens als Vertragsparteien angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über die im vorliegenden Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten. Insbesondere berührt dieses Übereinkommen nicht die Anwendung der folgenden Übereinkünfte:

 

a)

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen;

 

b)

Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, vorbehaltlich des Artikels 19 des vorliegenden Übereinkommens;

 

c)

Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;

 

d)

Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern.

 

(2) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, internationale Vereinbarungen zu schließen, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ergänzen oder weiterzuentwickeln oder ihren Anwendungsbereich zu erweitern.

 

(3) Vertragsstaaten, die Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, wenden in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Gemeinschaft an; sie wenden die Vorschriften, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, daher nur an, soweit es für die betreffende Frage keine Vorschriften der Gemeinschaft gibt.

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