Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten

 

a)

arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Justizbehörden ihrer jeweiligen Länder, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen. Sie haben mit aller gebotenen Eile zu handeln;

 

b)

erteilen einander im Hinblick auf die Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkommens auf Ersuchen Auskunft über ihre Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung, einschließlich des Umgangs, und stellen einander genauere Informationen als die nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vorgesehenen Informationen über Schutzmaßnahmen und Garantien und die bei ihnen verfügbaren Dienste (einschließlich öffentlich oder anderweitig finanzierter Rechtsdienste) sowie Informationen über Änderungen, die diese Rechtsvorschriften und Dienste betreffen, zur Verfügung;

 

c)

treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Aufenthaltsort des Kindes ausfindig zu machen;

 

d)

stellen die Übermittlung von Auskunftsersuchen sicher, die von den zuständigen Behörden ausgehen und sich auf Rechts- oder Tatsachenfragen in anhängigen Verfahren beziehen;

 

e)

unterrichten einander über alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des Übereinkommens auftreten können, und räumen Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich aus.

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