Da für das europäische Nachlasszeugnis die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung greift, sind die registerführenden Stellen in den Mitgliedstaaten (z. B. das Grundbuchamt in Deutschland) weder berechtigt noch verpflichtet dessen Inhalt zu überprüfen.

Gemäß § 35 Abs. 1 GBO kann die erbrechtliche Legitimation auch über die Vorlage eines europäischen Nachlasszeugnisses nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für die Eintragung im Handelsregister. Hier ist ebenfalls die Vorlage des europäischen Nachlasszeugnisses ausreichend, um eine entsprechende Änderung vorzunehmen.

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