Gemäß Art. 69 Abs. 2 EuErbVO besteht eine Vermutung bezüglich der Richtigkeit des Sachverhalts und der erbrechtlichen Berechtigung der genannten Personen (Richtigkeitsvermutung). Ferner besteht die Vermutung auf Vollständigkeit des Zeugnisses dahingehend, dass die Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen (Vollständigkeitsvermutung).

 
Achtung

Rechte des Vermächtnisnehmers

Im Unterschied zum deutschen Erbschein stellt das europäische Nachlasszeugnis auch die Rechte eines Vermächtnisnehmers dar bzw. weist diese aus.

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