Die Regelungen zur Vollstreckung von Entscheidungen finden sich in den Art. 4358 EuErbVO.

Soll eine in einem Mitgliedstaat ergangenen vollstreckbare Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, ist ein Antrag des Berechtigten in diesem anderen Mitgliedstaat notwendig, Art. 43 EuErbVO. Gemäß Art. 46 Abs. 2 EuErbVO muss der Antragsteller in dem Vollstreckungsmitgliedstaat dabei weder über eine Postanschrift noch über einen bevollmächtigten Vertreter verfügen.

Dem Antrag sind nach Art. 46 Abs. 3 EuErbVO eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Bescheinigung des Gerichts oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, beizufügen. Gemäß Art. 47 Abs. 1 EuErbVO kann sich das Gericht statt der Bescheinigung mit einer gleichwertigen Urkunde zufrieden geben oder von der Vorlage der Bescheinigung ganz absehen, wenn kein weiterer Klärungsbedarf besteht.

Sobald der Antrag formal wirksam gestellt ist, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt (Art. 48 S. 1 EuErbVO), ohne dass eine Prüfung nach Art. 40 EuErbVO, also zur Entscheidung über die Nichtanerkennung, erfolgt.

Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben, Art. 48 S. 1 EuErbVO. Erst im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, Art. 50 EuErbVO oder im Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf, Art. 51 EuErbVO, wird geprüft ob die Anerkennung auf Grund eines der in Art. 40 EuErbVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben wird.

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