Die Verordnung versagt dem Erblasser die Möglichkeit, neben dem anwendbaren Heimatrecht die dortigen Gerichte zu wählen. Nach dem Erbfall können sich allerdings die Beteiligten per Gerichtsstandsvereinbarung auf die Zuständigkeit des Heimatstaates förmlich oder infolge rügeloser Einlassung formlos verständigen oder aber das ausländische Gericht kann sich auf Antrag infolge fehlender Sachnähe für unzuständig erklären.

Zwar hat sich die EuErbVO zum Ziel gesetzt, einen Gleichlauf von forum und ius zu erreichen.[21] Allerdings wird dieses Ziel lediglich dann erreicht, wenn die am Verfahren beteiligten Personen sich einvernehmlich auf einen Gerichtsstand verständigen. Dies ist infolge der meist komplexen zu klärenden Rechtsfragen eher unwahrscheinlich und wird über die generelle Situation der Betroffenen, sich in einem gerichtlichen Verfahren kontrovers gegenüber zu stehen, weiter erschwert. Abgemildert werden kann diese Situation, indem der Erblasser testamentarische Strafklauseln (ähnlich einer Pflichtteilsstrafklausel) vorsieht und beispielsweise verfügt, dass die erbrechtliche Begünstigung wegfallen soll, wenn sich die betreffende Person nicht auf den Wunschgerichtsstand des Erblassers mit den übrigen Beteiligten verständigt. Diese Option ist freilich nicht für alle am Erbfall beteiligte Personen denkbar. So kann ein ohnehin enterbter Pflichtteilsberechtigter, dem kein weiterer Erwerb von Todes wegen zugestanden wird, wohl kaum vom Erblasser zu einem wie auch immer gearteten Verhalten gezwungen werden.

[21] Dutta, FamRZ 2013, 4 ff.

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