1Wird in Rechtsinstrumenten, die am Tag vor dem Termin der Bargeldumstellung bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. 2Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

[1] Art. 14 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro. Anzuwenden ab 18.01.2006.

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