Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollkodex, Ausgleichszinsen auf Einfuhrzollschuld, Säumniszinsen, Zeitpunkt der Zinsentstehung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 232 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 ist dahin auszulegen, dass Säumniszinsen auf den Betrag der noch einzuziehenden Zollabgaben nach dieser Bestimmung nur für den Zeitraum erhoben werden dürfen, der auf den Ablauf der Frist für die Begleichung dieses Betrags folgt.

2. Art. 214 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 1791/2006 ist in Ermangelung entsprechender Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden auf der Grundlage dieser Bestimmung beim Zollschuldner keine Ausgleichszinsen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung und dem Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung erheben dürfen.

3. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, verwehren es den nationalen Behörden, bei einer zollrechtlichen Zuwiderhandlung eine im nationalen Recht nicht ausdrücklich vorgesehene Sanktion zu verhängen.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 232 Abs. 1, Art. 214 Abs. 3

 

Beteiligte

Aurubis Balgaria

Aurubis Balgaria AD

Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

 

Verfahrensgang

Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Urteil vom 20.10.2009; Abl.EU 2010, Nr. C 80/9)

 

Tatbestand

Zollkodex ‐ Zölle ‐ Einfuhrzollschuld ‐ Säumniszinsen ‐ Zeitraum für die Erhebung von Säumniszinsen ‐ Ausgleichszinsen“

In der Rechtssache C-546/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2009, in dem Verfahren

Aurubis Balgaria AD

gegen

Nachalnik na Mitnitsa Stolichna, vormals Nachalnik na Mitnitsa Sofia,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel sowie der Richter M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Aurubis Balgaria AD, vertreten durch L. Ruessmann, avocat, und S. Yordanova, advokat,

‐ des Nachalnik na Mitnitsa Stolichna, vormals Nachalnik na Mitnitsa Sofia, vertreten durch T. Popgeorgieva und S. Valkova, advokati,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und S. Petrova als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und 2 in Verbindung mit den Art. 214, 222 Abs. 1 Buchst. a und 232 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Aurubis Balgaria AD (im Folgenden: Aurubis) und dem Nachalnik na Mitnitsa Stolichna, vormals Nachalnik na Mitnitsa Sofia (Leiter des Zollamts Sofia, im Folgenden: Nachalnik), über die Höhe der Zinsen auf die zusätzliche Mehrwertsteuerschuld, zu deren Begleichung diese Gesellschaft für verpflichtet erklärt worden war, sowie über den Zeitpunkt, von dem an diese Zinsen entstanden sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und 2 des Zollkodex sieht vor:

„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.“

Rz. 4

Art. 214 Abs. 3 des Zollkodex bestimmt:

„In den Fällen und unter Voraussetzungen, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden, sind Ausgleichszinsen zu erheben, um zu verhindern, dass es aufgrund der Verschiebung des Zeitpunkts der Entstehung oder der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld zu einem finanziellen Vorteil kommt.“

Rz. 5

Art. 222 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und 2 des Zollkodex sieht vor:

„Der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb folgender Fristen zu entrichten:

a) ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muss die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden.

Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf dies...

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