Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Beschäftigung als Fremdsprachenlektor bei einer Universität keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
Leitsatz (amtlich)
1.
Die Beschäftigung als Fremdsprachenlektor bei einer Universität ist keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung iS von Art 48 Abs 4 EWGVtr.
2.
Art 48 Abs 2 EWGVtr steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, durch die das Arbeitsverhältnis zwischen Universitäten und Fremdsprachenlektoren befristet wird, während eine solche Befristung für die anderen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.
3.
Art 3 der EWGV 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, steht Bestimmungen des Beschäftigungsvertrags zwischen einer Universität eines Mitgliedstaats und Fremdsprachenlektoren entgegen, wonach diese nicht wie die übrigen Arbeitnehmer Sozialversicherungsschutz genießen.
Normenkette
EWGVtr Art. 48 Abs. 4, 2; EWGV 1408/71 Art. 3
Beteiligte
Pilar Allué |
Carmel Mary Coonan |
Università degli studi di Venezia |
Fundstellen
NJW 1990, 3069 |
EuGHE 1989, 1591 |
SozR, 6030 Art. 48 Nr 13 |
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