Entscheidungsstichwort (Thema)

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Zuständigkeit für Verbrauchersachen. Begriff „Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung”. Vertrag über die Herstellung einer beweglichen Sache zu einem Preis, der in mehreren Teilzahlungen vor Übergabe der Sache an den Erwerber zu zahlen ist. Vertrag, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 13 Absatz 1 Nrn. 1 und 3 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Vollstreckung. „Einstweilige Maßnahme”, mit der die vorläufige Zahlung angeordnet wird. Ausschluss. Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 24, Titel III. Vereinbarung über die Zuständigkeit. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das auf den Erlass einstweiliger oder sichernder Maßnahmen gerichtet ist. Einlassung des Beklagten. Wirkungen. Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 18 und 24

 

Leitsatz (amtlich)

In Verbrauchersachen ist Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, daß er nicht auf einen zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertrag mit folgenden Merkmalen anwendbar ist, nämlich einen Vertrag,

  • dessen Gegenstand die Herstellung einer beweglichen Sache eines bestimmten Typs mit einigen Änderungen durch die eine Vertragspartei ist,
  • mit dem sich die genannte Vertragspartei zur Übereignung dieser beweglichen Sache an die andere Vertragspartei verpflichtet hat, die sich als Gegenleistung dazu verpflichtet hat, den Preis hierfür in fünf Teilbeträgen zu zahlen, und
  • nach dem die letzte Teilzahlung erfolgen soll, bevor der Besitz an der Sache endgültig an die zweite Vertragspartei übertragen wird.

Diese Bestimmung bezweckt nämlich nur den Schutz des Käufers für den Fall, daß der Verkäufer ihm ein Darlehen gewährt hat, daß also der Verkäufer dem Erwerber den Besitz an der betreffenden Sache übertragen hat, bevor der Erwerber den gesamten Kaufpreis gezahlt hat. Ein Vertrag mit den genannten Merkmalen ist dagegen als Vertrag anzusehen, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung einer beweglichen Sache im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens zum Gegenstand hat.

Ein Urteil kann nicht nach Titel III des Übereinkommens vom 27. September 1968 für vollstreckbar erklärt werden,

  • wenn es in einem Verfahren ergangen ist, das seiner Art nach kein Hauptsacheverfahren, sondern ein Eilverfahren zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen ist,
  • wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats hatte, zu dem das Ursprungsgericht gehört, und dem Urteil nicht zu entnehmen ist, daß dieses Gericht aus anderen Gründen nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig war,
  • wenn es keine Gründe enthält, mit denen die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts für die Entscheidung in der Hauptsache dargetan werden soll,

    und

  • wenn es sich darauf beschränkt, die Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung anzuordnen, ohne daß die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

In einem solchem Fall muß das Gericht, bei dem die Anerkennung geltend gemacht wird, zu der Schlußfolgerung gelangen, daß die angeordnete Maßnahme keine einstweilige Maßnahme im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens ist.

6 Es genügt nicht schon, daß sich der Antragsgegner in einem summarischen Verfahren, das auf den Erlaß einstweiliger oder sichernder Maßnahmen in Eilfällen gerichtet ist und der Prüfung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vorgreift, vor dem Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes auf das Verfahren einlässt, um diesem Gericht nach Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 die unbeschränkte Zuständigkeit zuzuweisen, alle ihm geeignet erscheinenden einstweiligen oder sichernden Maßnahmen anzuordnen, als wäre es nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig.

 

Normenkette

Brüsseler Übereinkommen

 

Beteiligte

Mietz

Hans-Hermann Mietz

Intership Yachting Sneek BV

 

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik ...

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