Entscheidungsstichwort (Thema)

Zucker. Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft. Verordnung (EG) Nr. 320/2006. Art. 11. Einnahmenüberschüsse des Umstrukturierungsfonds. Zuweisung an den EGFL. Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnismäßigkeit. Begründungspflicht. Ungerechtfertigte Bereicherung

 

Beteiligte

Agrana Zucker

Agrana Zucker GmbH

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Tenor

1. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der befristete Umstrukturierungsbetrag auch dann in voller Höhe zu erheben ist, wenn der befristete Umstrukturierungsfonds einen Einnahmenüberschuss ausweist.

2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 berühren könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 9. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2010, in dem Verfahren

Agrana Zucker GmbH

gegen

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann, der Richterin C. Toader und des Richters E. JaraŠiūnas (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Agrana Zucker GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte P. Pallitsch und C. Pitschas,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou und K. Tsagkaropoulos als Bevollmächtigte im Beistand von V. Mereas, Rechtsberater,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und S. Johannesson als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Sitbon und Z. Kupčová als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und P. Rossi als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Beschwerde der Agrana Zucker GmbH (im Folgenden: Agrana Zucker) gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Dezember 2009 betreffend die Vorschreibung der zweiten Tranche des befristeten Umstrukturierungsbetrags für das Wirtschaftsjahr 2008/2009.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 ist u. a. Folgendes ausgeführt:

„(1) … Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, ist … eine grundlegende Umstrukturierung notwendig, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden. …

(2) Zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zuckerindustrie der Gemeinschaft sollte ein befristeter Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Haushaltsführung sollte der Fonds zum EAGFL, Abteilung Garantie, gehören und somit den Verfahren und Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [ABl. L 160, S. 103] unterliegen und ab dem 1. Januar 2007 Teil des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sein, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [ABl. L 209, S. 1] errichtet worden ist …

(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen sollten durch die Erhebung befristeter Beträge von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirup-Erzeugern finanziert werden, denen die Umstrukturierung letztendlich zugute kommt. Da sich diese Beträge von den im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker üblichen Abgaben unte...

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