Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2004/38/EG. Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten. Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen. Drittstaatsangehörige, die vor ihrer Eheschließung mit einem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind

 

Beteiligte

Metock u.a

Blaise Baheten Metock

Hanette Eugenie Ngo Ikeng

Christian Joel Baheten

Samuel Zion Ikeng Baheten

Hencheal Ikogho

Donna Ikogho

Roland Chinedu

Marlene Babucke Chinedu

Henry Igboanusi

Roksana Batkowska

Minister for Justice, Equality and Law Reform

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court (Irland) mit Entscheidung vom 14. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2008, in dem Verfahren

Blaise Baheten Metock,

Hanette Eugenie Ngo Ikeng,

Christian Joel Baheten,

Samuel Zion Ikeng Baheten,

Hencheal Ikogho,

Donna Ikogho,

Roland Chinedu,

Marlene Babucke Chinedu,

Henry Igboanusi,

Roksana Batkowska

gegen

Minister for Justice, Equality and Law Reform

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts, der Richter A. Tizzano, U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič (Berichterstatter), J. Malenovský und J. Klučka sowie der Richterin C. Toader und des Richters J.-J. Kasel,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. April 2008, die Rechtssache gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs und Art. 104a Abs. 1 der Verfahrensordnung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von B. Baheten Metock, H. E. Ngo Ikeng, C. J. Baheten und S. Z. Ikeng Baheten, vertreten durch M. de Blacam, SC, und J. Stanley, BL, im Auftrag von V. Crowley, S. Burke und D. Langan, Solicitors,
  • von H. Ikogho und D. Ikogho, vertreten durch R. Boyle, SC, G. O'Halloran, BL, und A. Lowry, BL, im Auftrag von S. Mulvihill, Solicitor,
  • von R. Chinedu und M. Babucke Chinedu, vertreten durch A. Collins, SC, M. Lynn, BL, und P. O'Shea, BL, im Auftrag von B. Burns, Solicitor,
  • von H. Igboanusi und R. Batkowska, vertreten durch M. Forde, SC, und O. Ladenegan, BL, im Auftrag von K. Tunney und W. Mudah, Solicitors,
  • des Minister for Justice, Equality and Law Reform, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von B. O'Moore, SC, S. Moorhead, SC, und D. Conlan Smyth, BL,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg und B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou und M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,
  • der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Lisandrou als Bevollmächtigten,
  • der maltesischen Regierung, vertreten durch S. Camilleri als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. ten Dam als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und T. Fülöp als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch I. Rao als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Maidani und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung...

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