Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Anwendbarkeit des Art 1 Abs 1 der EWGRL 187/77 vom 14.2.1977 auf den Übergang von Unternehmen, der im Rahmen eines Konkursverfahrens stattfindet, wie es die italienischen Rechtsvorschriften über die verwaltungsmäßige Liquidation vorsehen

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Art 3 Abs 1 der EWGRL 187/77 vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß alle Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens zwischen dem Veräußerer und den Arbeitnehmern des übergegangenen Unternehmens bestehen, ipso jure allein aufgrund des Übergangs auf den Erwerber übertragen werden.

2.

Art 1 Abs 1 der EWGRL 187/77 vom 14.2.1977 ist nicht anwendbar auf den Übergang von Unternehmen, der im Rahmen eines Konkursverfahrens stattfindet, wie es die italienischen Rechtsvorschriften über die verwaltungsmäßige Liquidation vorsehen, auf die sich das Gesetz vom 3.4.1979 über die außerordentliche Verwaltung von Großunternehmen in kritischer Lage bezieht. Dagegen ist diese Richtlinienbestimmung anwendbar, wenn im Rahmen von Rechtsvorschriften wie denjenigen über die außerordentliche Verwaltung von Großunternehmen in kritischer Lage die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit beschlossen worden ist und so lange, wie dieser Beschluß in Kraft bleibt.

 

Normenkette

RL 77/187 Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1

 

Beteiligte

Giuseppe d'Urso

Adriana Ventadori und andere

Ercole Marelli Elettromeccanica Generale SpA und andere

 

Fundstellen

Haufe-Index 1151029

EuGHE I 1991, 4105

NZA 1993, 137

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