Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Bildmarke F1-LIVE. Widerspruch der Inhaberin der internationalen und nationalen Wortmarken F1 und einer Gemeinschaftsbildmarke F1 Formula 1. Fehlende Unterscheidungskraft. Beschreibendes Element. Aufhebung des einer älteren nationalen Marke gewährten Schutzes. Verwechslungsgefahr

 

Beteiligte

Formula One Licensing / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Formula One Licensing BV

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2011, Formula One Licensing/HABM – Global Sports Media (F1-LIVE) (T-10/09), wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. April 2011,

Formula One Licensing BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen K. Sandberg und B. Klingberg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Global Sports Media Ltd mit Sitz in Hamilton (Bermudas), Prozessbevollmächtigter: T. de Haan, avocat,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Malenovský, E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Formula One Licensing BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2011, Formula One Licensing/HABM – Global Sports Media (F1-LIVE) (T-10/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Oktober 2008 (Sache R 7/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Racing-Live SAS und der Formula One Licensing BV (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. L 296, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft trat, aufgehoben und ersetzt. Angesichts des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, unterliegt der Rechtsstreit jedoch weiterhin der Verordnung Nr. 40/94.

Rz. 3

Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 lautet:

„Das gemeinschaftliche Markenrecht tritt jedoch nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, die Unternehmen zu zwingen, ihre Marken als Gemeinschaftsmarken anzumelden, da die innerstaatlichen Marken nach wie vor für diejenigen Unternehmen notwendig sind, die keinen Schutz ihrer Marken auf Gemeinschaftsebene wünschen.”

Rz. 4

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Rz. 5

Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung sieht vor:

„‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind

  1. Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

    i) Gemeinschaftsmarken;

  2. in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken;
  3. mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken;
  4. aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Gemeinschaft eingetragene Marken”.

Rz. 6

Nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn...

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