Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Information und Schutz der Verbraucher. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Übergangsmaßnahmen. Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen. Bach-Blüten-Präparate. Unionsmarke RESCUE. Produkte, die vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wurden

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 28 Abs. 2

 

Beteiligte

Nelsons

Nelsons GmbH

Ayonnax Nutripharm GmbH

Bachblütentreff Ltd

 

Tenor

Art. 28 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf ein mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehenes Lebensmittel anwendbar ist, das vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach – mit den gleichen materiellen Eigenschaften und unter derselben Handelsmarke oder demselben Markennamen – als Lebensmittel vermarktet wurde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2015, in dem Verfahren

Nelsons GmbH

gegen

Ayonnax Nutripharm GmbH,

Bachblütentreff Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Nelsons GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte T. Salomon und B. Goebel sowie Rechtsanwältin C. Alpers,
  • der Ayonnax Nutripharm GmbH und der Bachblütentreff Ltd, vertreten durch Rechtsanwältin B. Ackermann,
  • der hellenischen Regierung, vertreten durch A. Dimitrakopoulou, K. Karavasili, P. Paraskevopoulou, K. Nassopoulou und S. Lekkou als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Juni 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt im ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nelsons GmbH auf der einen und der in Deutschland niedergelassenen Ayonnax Nutripharm GmbH sowie der im Vereinigten Königreich niedergelassenen Bachblütentreff Ltd auf der anderen Seite über Präparate aus Blüten, die von Nelsons unter der Unionsmarke RESCUE vertrieben werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Rz. 3

Art. 2 („Definition von ‚Lebensmittel’”) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel’ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Zu ‚Lebensmitteln’ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. …

Nicht zu ‚Lebensmitteln’ gehören:

d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG [des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (ABl. 1965, Nr. 22, S. 369)] und 92/73/EWG [des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel (ABl. 1992, L 297, S. 8)],

…”

Verordnung Nr. 1924/2006

Rz. 4

Die Erwägungsgründe 1 und 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 lauten:

„(1) Zunehmend werden Lebensmittel in der [Union] mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennze...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge