Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 89/48/EWG. Arbeitnehmer. Anerkennung der Diplome. Ingenieur

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung, insbesondere aus ihrem Art. 3, verstoßen, dass es

  • die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen eines Ingenieurs, die in Italien aufgrund einer nur in Spanien erfolgten Universitätsausbildung erworben worden sind, verweigert hat und
  • die Zulassung zu den Prüfungen für einen internen Aufstieg im öffentlichen Dienst bei Ingenieuren, die ihre beruflichen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von der akademischen Anerkennung dieser Qualifikationen abhängig gemacht hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Juni 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/48), insbesondere Art. 3, verstoßen hat, dass es

  • die Anerkennung der in Italien erworbenen beruflichen Qualifikationen eines Ingenieurs verweigert hat und
  • die Zulassung zu den Prüfungen für einen internen Aufstieg im öffentlichen Dienst bei Ingenieuren, die ihre beruflichen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von der akademischen Anerkennung dieser Qualifikationen abhängig gemacht hat.

Rz. 2

Die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehende Rechtsfrage entspricht derjenigen, die im Rahmen des Urteils vom heutigen Tag in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-274/05, Slg. 2008, I-0000) behandelt wurde. In beiden Rechtssachen geht es darum, inwieweit die Vorschriften der Richtlinie 89/48 geltend gemacht werden können, um einen Mitgliedstaat zu verpflichten, Diplome anzuerkennen, die nach Studien in seinem eigenen Hoheitsgebiet von Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie 89/48 hat gemäß ihrem dritten und ihrem vierten Erwägungsgrund zum Ziel, eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome einzuführen, die den europäischen Bürgern die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten, die in einem Aufnahmestaat von einer weiterführenden Bildung im Anschluss an den Sekundarabschnitt abhängig sind, erleichtert, sofern sie Diplome besitzen, die sie auf diese Tätigkeiten vorbereiten, die einen wenigstens dreijährigen Studiengang bescheinigen und in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

Rz. 4

Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 89/48 lautet:

„Bei denjenigen Berufen, für deren Ausübung die Gemeinschaft kein Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festgelegt hat, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dieses Niveau mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Sie können jedoch nicht, ohne sich über ihre Verpflichtungen nach Artikel [10 EG] hinwegzusetzen, einem Angehörigen eines Mitgliedstaats vorschreiben, dass er Qualifikationen erwirbt, die sie in der Regel im Wege der schlichten Bezugnahme auf die im Rahmen ihres innerstaatlichen Bildungssystems ausgestellten Diplome bestimmen, wenn der Betreffende diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb hat jeder Aufnahmestaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen ...

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