Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Kürzung einer Zulage zur Altersrente eines Bergarbeiters im Untertagebau um den Betrag einer Altersrente. Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2, Art. 46 Abs. 3, Art. 46b

 

Beteiligte

Conti

Office national des pensions (ONP)

Francesco Conti

 

Tenor

Eine nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, daß eine Zulage zur Altersrente eines Bergarbeiters im Untertagebau um den Betrag einer Altersrente gekürzt wird, die der Betroffene nach einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats beanspruchen kann, stellt eine Kürzungsbestimmung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 und im Sinne der Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b dieser Fassung der Verordnung Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992, dar.

 

Gründe

1.

Die Cour du Travail Lüttich hat mit Urteil vom 28. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Francesco Conti (nachstehend: Kläger) und dem Office National des Pensions (staatliches Rentenamt; nachstehend: ONP) über die Gewährung einer Altersrente.

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 bestimmte:

„Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt … werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.”

4.

Dieser Artikel wurde durch die Verordnung Nr. 1248/92 geändert, die am 1. Juni 1992 in Kraft trat. Er lautet nun wie folgt:

„Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.”

5.

Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 regelt, wie die Leistungen festzustellen sind; er bestimmte in Absatz 3:

„Die betreffende Person hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a) berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.

Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht.”

6.

Nach Änderung durch die Verordnung Nr. 1248/92 lautet Artikel 46 Absatz 3 wie folgt:

„Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund d...

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