Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Verpflichtung zur Abgabe von Treibhausgasemissionszertifikaten für Flüge zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den meisten Drittländern. Beschluss Nr. 377/2013/EU Art. 1. Vorübergehende Abweichung. Ausschluss von Flügen mit Ziel- und Startflughäfen in der Schweiz. Unterschiedliche Behandlung von Drittländern. Allgemeiner Grundsatz der Gleichbehandlung. Unanwendbarkeit

 

Normenkette

Richtlinie 2003/87/EG

 

Beteiligte

Swiss International Air Lines AG

Environment Agency

The Secretary of State for Energy and Climate Change

 

Tenor

Die Prüfung des Beschlusses Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieses Beschlusses berühren könnte, soweit die in seinem Art. 1 vorgesehene vorübergehende Abweichung von den in Art. 12 Abs. 2a und Art. 16 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 geänderten Fassung aufgestellten Verpflichtungen zur Abgabe von Treibhausgasemissionszertifikaten für die im Jahr 2012 durchgeführten Flüge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den meisten Drittländern u. a. nicht für Flüge mit Ziel- und Startflughäfen in der Schweiz gilt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 6. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2015, in dem Verfahren

Swiss International Air Lines AG

gegen

The Secretary of State for Energy and Climate Change,

Environment Agency

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Swiss International Air Lines AG, vertreten durch J. Robinson und M. Croft, Solicitors, D. Piccinin, Barrister, und M. Chamberlain, QC,
  • des Secretary of State for Energy and Climate Change, vertreten durch N. Cohen, Barrister,
  • der Environment Agency, vertreten durch J. Welsh, Solicitor,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von R. Palmer und J. Holmes, Barristers,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Grasso, avvocato dello Stato,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch J. Rodrigues, R. van de Westelaken und A. Tamás als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und K. Michoel als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Mifsud-Bonnici und E. White als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juli 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit des Beschlusses Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. 2013, L 113, S. 1) im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Auslegung von Art. 340 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Swiss International Air Lines AG (im Folgenden: Swiss International) einerseits sowie dem Secretary of State for Energy and Climate Change (Minister für Energie und Klimawandel, Vereinigtes Königreich) und der Environment Agency (Umweltagentur, Vereinigtes Königreich) andererseits über die Gültigkeit des Beschlusses Nr. 377/2013 und einen Ausgleich für die Treibhausgasemissionszertifikate, die Swiss International für die im Jahr 2012 mit Ziel- oder Startort in der Schweiz durchgeführten Flüge abgegeben hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/87

Rz. 3

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates...

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