Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Dienstleistungen im Binnenmarkt. Verkehrsdienstleistungen. Dienste der Informationsgesellschaft. Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Genehmigungspflicht

 

Normenkette

AEUV Art. 56, 58 Abs. 1; Richtlinie 98/34/EG; Richtlinie 2000/31/EG; Richtlinie 2006/123/EG

 

Beteiligte

Asociación Profesional Elite Taxi

Asociación Profesional Elite Taxi

Uber Systems SpainSL

 

Tenor

Art. 56 AEUV in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AEUV sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) verweist, sinddahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung ist daher vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV, der Richtlinie 2006/123 und der Richtlinie 2000/31 auszuschließen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 3 Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 16. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2015, in dem Verfahren

Asociación Profesional Elite Taxi

gegen

Uber Systems SpainSL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, J. L. da Cruz Vilaça, J. Malenovský und E. Levits sowie der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, D. Šváby (Berichterstatter), C. Lycourgos, M. Vilaras und E. Regan,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Asociación Profesional Elite Taxi, vertreten durch M. Balagué Farré und D. Salmerón Porras, abogados, sowie durch J. A. López-Jurado González, procurador,
  • der Uber Systems Spain SL, vertreten durch B. Le Bret und D. Calciu, avocats, sowie R. Allendesalazar Corcho, J. J. Montero Pascual, C. Fernández Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas, abogados,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Sampol Pucurull und A. Rubio González als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch E. Creedon und L. Williams sowie A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von A. Carroll, Barrister,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, G. de Bergues und R. Coesme als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. Stergiou und M. Bulterman als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, F. Wilman, J. Hottiaux und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
  • der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Zatschler, Ø. Bø und C. Perrin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV, Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L...

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