Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.). Anwendungsbereich. Ausnutzung des Ansehens einer g.U.. Widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung einer g.U. oder Anspielung auf eine g.U.. Falsche oder irreführende Angabe. In der Bezeichnung eines Lebensmittels verwendete g.U. ‚Champagne’. Bezeichnung ‚Champagner Sorbet’. Lebensmittel, das Champagner als Zutat enthält. Zutat, die dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b Ziff. ii; Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118m Abs. 2 Buchst. c Ziff. ii; Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b Ziff. ii, Buchst. c Ziff. ii

 

Beteiligte

Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG

 

Tenor

1. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfassen, in dem eine geschützte Ursprungsbezeichnung wie „Champagne” als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet” verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält.

2. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet” verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.

3. Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet” verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

4. Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass sie sowohl auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, als auch auf falsche oder irreführende Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2016, in dem Verfahren

Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

gegen

Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG, vertreten durch die Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH, vormals Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG Süd,

Beteiligte:

Galana NV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, vertreten durch Rechtsanwältin C. Onken,
  • der Galana NV, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl,
  • der französischen Regierung, vert...

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