Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Wildlebende Tiere und Pflanzen. Besonderes Schutzgebiet ‚Valloni e steppe pedegarganiche’

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem besonderen Schutzgebiet „Valloni e steppe pedegarganiche” die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, hinsichtlich der Zeit vor dem 28. Dezember 1998 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und hinsichtlich der Zeit danach gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 24. Oktober 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Mai 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik

  • vor dem 28. Dezember 1998, dem Datum, an dem die „Valloni e steppe pedegarganiche” als besonderes Schutzgebiet (im Folgenden: BSG) ausgewiesen wurden, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschmutzung oder die Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der wildlebenden Vögel, die erhebliche Auswirkungen haben könnten, zu vermeiden, insofern der als „Regionalvereinbarung” bezeichnete Plan und die darin vorgesehenen Vorhaben einen Einfluss auf die Lebensräume und die Arten innerhalb des als „Promontorio del Gargano” unter Nr. 94 in das IBA-Verzeichnis 1989 und als „Promontorio del Gargano” unter Nr. 129 in das IBA-Verzeichnis 1998 aufgenommenen, auch Important Bird Area (im Folgenden: IBA) genannten wichtigen Vogelschutzgebiets haben konnten und tatsächlich die Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der wildlebenden Vögel innerhalb dieses Gebiets verursacht haben;
  • nach dem 28. Dezember 1998, dem Datum, an dem die „Valloni e steppe pedegarganiche” als BSG ausgewiesen wurden, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie aus Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) verstoßen hat, dass
  • sie entgegen Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem BSG „Valloni e steppe pedegarganiche” die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die dieses BSG ausgewiesen worden ist, durch die in der „Regionalvereinbarung” vorgesehenen Vorhaben zu vermeiden, die bereits fertiggestellt worden sind und die ursächlich sind für die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie für Störungen von Arten in dem betreffenden Gebiet;
  • sie entgegen Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie für die in der „Regionalvereinbarung” vorgesehenen Projekte, die bereits fertiggestellt sind und die das BSG „Valloni e steppe pedegarganiche” erheblich beeinträchtigen konnten, nicht vorab eine mit den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen in Einklang stehende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt hat;
  • sie entgegen Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie weder das Verfahren befolgt hat, das es erlaubt, trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und sofern keine Alternativlösungen vorhanden sind, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder aus Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen g...

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