Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Art. 15 Abs. 1. Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke. Größe des Gebiets der Benutzung. Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats. Hinreichend

 

Beteiligte

Leno Merken

Leno Merken BV

Hagelkruis Beheer BV

 

Tenor

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Erfordernisses, dass eine Marke „in der Gemeinschaft ernsthaft benutzt wird”, die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen sind.

Eine Gemeinschaftsmarke wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „ernsthaft benutzt”, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion und zu dem Zweck, für die von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen Marktanteile in der Europäischen Gemeinschaft zu gewinnen oder zu behalten, benutzt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakten und Umstände wie insbesondere der Merkmale des betreffenden Marktes, der Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, der Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit erfüllt sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te 's-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 1. Februar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 28. März 2011, in dem Verfahren

Leno Merken BV

gegen

Hagelkruis Beheer BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Zweiten Kammer sowie der Richter U. Lõhmus (Berichterstatter), A. ó Caoimh, A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Leno Merken BV, vertreten durch D. M. Wille, advocaat,
  • der Hagelkruis Beheer BV, vertreten durch J. Spoor, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. Schillemans als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch C. H. Vang als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch K. Petersen als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch J. Gstalter als Bevollmächtigten,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Ficsor, K. Szíjjártó und K. Molnár als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch T. van Rijn, F. W. Bulst und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Juli 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Leno Merken BV (im Folgenden: Leno) und der Hagelkruis Beheer BV (im Folgenden: Hagelkruis) wegen des Widerspruchs, den Leno, die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke ONEL, gegen die Eintragung der Benelux-Marke OMEL durch Hagelkruis erhoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung Nr. 207/2009

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 2 bis 4, 6 und 10 der Verordnung Nr. 207/2009 lauten:

„(2) Die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung sind durch die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern, der mit einem einzelstaatlichen Markt vergleichbare Bedingungen bietet. Um einen solchen Markt zu verwirklichen und seine Einheit zu stärken, müssen nicht nur die Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr beseitigt und ein System des unverfälschten Wettbewerbs errichtet, sondern auch rechtliche Bedingungen geschaffen werden, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre Tätigkeiten in den Bereichen der Herstellung und der Verteilung von Waren und des Dienstleistungsverkehrs an die Dimensionen eines gemeinsamen Marktes anzupassen. Eine der besonders geeigneten rechtlichen Möglichkeiten, über die die Unternehmen zu diesem Zweck verfügen müssten, ist die Verwendung von Marken, mit denen sie ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen kennzeichnen können.

(3) Für die Verwirklichung der oben erwähnten Ziele der Gemeinschaft ist ein Markensystem der Gemeinschaft erforderlich, das den Unternehmen ermöglicht, in einem einzigen Verfahren Gemeinschaftsmarken zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen und im ge...

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