Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. BEIHILFE FUER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMUESE. VORAUSSETZUNGEN FUER DIE GEWAEHRUNG. Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Produktionsbeihilfe. Verpflichtung zur Führung einer Lagerbuchhaltung. Tragweite. Rechtmässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ist dahin auszulegen, daß die Führung einer Lagerbuchhaltung durch die Verarbeitungsunternehmen, die alle darin genannten Angaben enthält, eine Voraussetzung für die Gewährung der in der Grundverordnung Nr. 516/77 auf diesem Gebiet vorgesehenen Produktionsbeihilfe ist und daß etwaige Zweifel an der Richtigkeit bestimmter Eintragungen in die Lagerbuchhaltung anhand anderer zusätzlicher Dokumente geklärt werden können.

Da die Verpflichtung der Unternehmen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1530/78 Teil des Kontroll – und Beweissystems ist, das notwendig ist, um das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung zu gewährleisten, hat die Kommission mit dem Erlaß dieser Bestimmung die ihr durch die Verordnung Nr. 516/77 verliehenen Befugnisse nicht überschritten.

 

Normenkette

EWGV 516/77 Art. 3a Abs. 5; EWGV 1530/78 Art. 4 Abs. 2

 

Beteiligte

Bayernwald Früchteverwertung GmbH

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1530/78 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ist dahin auszulegen, daß die Führung einer Lagerbuchhaltung, die alle darin genannten Angaben enthält, eine Voraussetzung für die Gewährung der in der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vorgesehenen Produktionsbeihilfe ist und daß etwaige Zweifel an der Richtigkeit bestimmter Eintragungen in dieser Lagerbuchhaltung anhand anderer zusätzlicher Dokumente geklärt werden können.

2) Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1530/78 der Kommission beeinträchtigen könnte.

 

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 19. März 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung und der Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1530/78 der Kommission vom 30. Juni 1978 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 179, S. 21) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit über die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Beihilfe, in dem sich die Bayernwald Früchteverwertung GmbH (nachstehend: Firma Bayernwald), die Klägerin des Ausgangsverfahrens, und das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, die von der Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, für die Anwendung der betreffenden Beihilferegelung bestimmte Stelle, gegenüberstehen.

Die einschlägige Regelung

3 Nach Artikel 3 a Absatz 1 der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1152/78 des Rates vom 30. Mai 1978 (ABl. L 144, S. 1) wird für die in Anhang I a dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, eine Produktionsbeihilferegelung eingeführt. Aufgrund der Verordnung Nr. 1639/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung Nr. 516/77 (ABl. L 192, S. 3) wurde diese Beihilferegelung mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1980/81 auf in Sirup haltbar gemachte Kirschen der Tarifstelle 20.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs ausgedehnt.

4 Artikel 3 b Absatz 1 der fraglichen Verordnung nennt den Grund für diese Beihilferegelung: Der Betrag der Beihilfe wird so festgesetzt, daß er den Unterschied zwischen den Preisen der Gemeinschaftserzeugnisse und denen der Erzeugnisse der Drittländer ausgleicht.

5 Die streitige Beihilferegelung stützt sich nach Artikel 3 a Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 516/77 auf ein System von Verträgen, die für eine noch festzulegende Zeit die Erzeuger der frischen Produkte und die Verarbeitungsbetriebe binden. Für die im Rahmen dieser Verträge durchgeführten Lieferungen wird auf Gemeinschaftsebene ein Mindestpreis festgesetzt, den die Verarbeiter den Erzeugern zu zahlen haben.

6 Nach Artikel 3 b Absatz 4 wird „die Produktionsbeihilfe … den Verarbeitern gewährt, die Verträge gemäß Artikel 3 a abgeschlossen haben”.

7 Artikel 3 b Absatz 5 nennt drei Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe. Die Bestimmung lautet folgendermassen:

„Die Beihilfe wird den Beteiligten auf Antrag gezahlt, sobald in dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung erfolgt, die von diese...

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