Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Restriktive Maßnahmen gegen die Republik Belarus. Zulässigkeit. Klagefrist. Prozesskostenhilfe. Aufschiebende Wirkung. Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz. Verteidigungsrechte. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Beteiligte

Ipatau / Rat

Rat der Europäischen Union

Vadzim Ipatau

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Vadzim Ipatau trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. November 2014,

Vadzim Ipatau, wohnhaft in Minsk (Belarus), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Naert und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Ipatau die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2014, Ipatau/Rat (T-646/11, EU:T:2014:800, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war,

  • den Beschluss 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 17),
  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 8),
  • das Schreiben des Rates vom 14. November 2011, mit dem er den Antrag des Rechtsmittelführers ablehnte, seinen Namen aus dem Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 40) zu streichen (im Folgenden: Schreiben vom 14. November 2011),
  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 17),
  • den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1) sowie
  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7)

für nichtig zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Das Gericht stellt die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt dar:

„1 Der Kläger, Herr Vadzim Ipatau, ist belarussischer Staatsangehöriger und stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission (im Folgenden: ZWK).

2 Aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP des Rates vom 10. April 2006 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/661/GASP (ABl. L 101, S. 5) ergibt sich, dass infolge des Verschwindens von Persönlichkeiten in Belarus, von Fälschungen bei den Wahlen und bei einem Referendum sowie schwerer Menschenrechtsverletzungen beim Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Wahlen und das Referendum entschieden wurde, restriktive Maßnahmen gegenüber verschiedenen Personen aus Belarus zu ergreifen, die die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen betreffen.

3 Die Durchführungsbestimmungen der Union wurden in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134, S. 1) festgelegt. Diese Bestimmungen waren mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen unterworfen, und Art. 8a Abs. 1 dieser Verordnung in geänderter Fassung sieht vor, dass der Rat der Europäischen Union, wenn er beschließt, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Art. 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, den Anhang mit der Liste, in der diese Person aufgeführt ist, entsprechend ändert.

4 Die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen wurden durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/314/GASP des Rates vom 6. April 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/844/GASP (ABl. L 93, S. 21) bis zum 15. März 2010 verlängert. Die gegen bestimmte belarussi...

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