Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 89/104/EWG. Marken. Art. 5 Abs. 1 und 2. Benutzung in vergleichender Werbung. Recht, diese Benutzung zu untersagen. Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung. Beeinträchtigung der Funktionen der Marke. Richtlinie 84/450/EWG. Vergleichende Werbung. Art. 3a Abs. 1 Buchst. g und h. Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung. Unlautere Ausnutzung des Rufs einer Marke. Darstellung einer Ware als Imitation oder Nachahmung”

 

Beteiligte

L'Oréal u.a

L'Oréal SA

Lancôme parfums et beauté & Cie SNC

Laboratoire Garnier & Cie

Bellure NV

Malaika Investments Ltd, Inhaberin der Firma „Honey pot cosmetic & Perfumery Sales”

Starion International Ltd

 

Tenor

1. Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke im Sinne dieser Bestimmung weder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft oder Wertschätzung oder allgemein des Inhabers der Marke voraussetzt. Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung, die nicht alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, untersagen kann, auch wenn diese Benutzung die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, nicht beeinträchtigen kann, vorausgesetzt, diese Benutzung beeinträchtigt eine der anderen Funktionen der Marke oder könnte sie beeinträchtigen.

3. Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Werbender, der in einer vergleichenden Werbung ausdrücklich oder implizit erwähnt, dass die Ware, die er vertreibt, eine Imitation einer Ware mit notorisch bekannter Marke ist, „eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung” im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. h darstellt. Der aufgrund einer solchen unerlaubten vergleichenden Werbung durch den Werbenden erzielte Vorteil ist als „unlautere Ausnutzung” des Rufs dieser Marke im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. g zu betrachten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2007, in dem Verfahren

L'Oréal SA,

Lancôme parfums et beauté & Cie SNC,

Laboratoire Garnier & Cie

gegen

Bellure NV,

Malaika Investments Ltd, Inhaberin der Firma „Honey pot cosmetic & Perfumery Sales”,

Starion International Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ileši&ccaron,; (Berichterstatter), A. Tizzano, A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der L'Oréal SA, Lancôme parfums et beauté & Cie SNC und Laboratoire Garnier & Cie, vertreten durch H. Carr, D. Anderson, QC, und J. Reid, Barrister, beauftragt von Baker & McKenzie LLP,
  • der Malaika Investments Ltd und Starion International Ltd, vertreten durch R. Wyand, QC, sowie durch H. Porter und T. Moody-Stuart, Solicitors,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris, dann durch L. Seeboruth als Bevollmächtigte im Beistand von S. Malynciz, Barrister,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues sowie durch A.-L. During und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch A. Rutkowska und K. Rokicka als Bevollmäc...

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