Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Markt für synthetisches Lysin. Geldbußen. Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen. Rückwirkungsverbot. Grundsatz ne bis in idem. Gleichbehandlung. Umsatz, der berücksichtigt werden kann

 

Beteiligte

Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Archer Daniels Midland Co

Archer Daniels Midland Ingredients Ltd

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Archer Daniels Midland Co. und die Archer Daniels Midland Ingredients Ltd tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 19. September 2003,

Archer Daniels Midland Co. mit Sitz in Decatur (Vereinigte Staaten),

Archer Daniels Midland Ingredients Ltd mit Sitz in Erith (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. O. Lenz und Solicitors E. Batchelor, L. Martin Alegi und M. Garcia, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten im Beistand von J. Flynn, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und E. Levits,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Archer Daniels Midland Co. (im Folgenden: ADM Company) und ihre europäische Tochtergesellschaft Archer Daniels Midland Ingredients Ltd (im Folgenden: ADM Ingredients), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00 (Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, soweit damit ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 – Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.

2 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht u. a. die gegen die ADM Company und die ADM Ingredients als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße herabgesetzt und die Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Wesentlichen abgewiesen.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der die Überschrift „Keine Strafe ohne Gesetz” trägt, bestimmt in Absatz 1:

„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.”

4 In Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, der mit „Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden”, überschrieben ist, heißt es:

„(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

(3) Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.”

5 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) sieht vor:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel [81] Absatz (1) oder Artikel [82] des Vertrages verstoßen,

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.”

6 In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden” (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), heißt es u. a.:

„Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl geg...

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