Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 92/43/EWG. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Artenschutz. Jagd in privaten Jagdrevieren mittels Schlingen mit einer Arretierung. Castilla y León

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. Mai 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, R. Schintgen, P. Kūris (Berichterstatter) und G. Arestis,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Dezember 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, weil die Behörden von Castilla y León in verschiedenen privaten Jagdrevieren das Auslegen von Schlingen mit einer Arretierung erlaubt haben.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 hat die Richtlinie zum Ziel, „zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen”.

3 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

…”

4 In Anhang IV der Richtlinie – „Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse” – ist in Buchstabe a – „Tiere” – die Spezies Lutra lutra (im Folgenden: Fischotter) genannt.

5 Anhang VI der Richtlinie – „Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung” – führt in Buchstabe a – „Nicht selektive Mittel” – unter der Rubrik „Säugetiere” „Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind”, auf.

6 Artikel 15 der Richtlinie bestimmt:

„In Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) genannten wild lebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Arten gemacht werden, verbieten die Mitgliedstaaten den Gebrauch aller nicht selektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten, insbesondere

a) den Gebrauch der in Anhang VI Buchstabe a) genannten Fang- und Tötungsgeräte;

…”

7 Artikel 16 der Richtlinie sieht vor:

„Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

…”

Sachverhalt und Vorverfahren

8 Aufgrund einer im Jahr 2000 eingetragenen Beschwerde richtete die Kommission am 19. April 2001 ein Mahnschreiben an das Königreich Spanien, in dem es die Auffassung vertrat, dass dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 und Anhang VI der Richtlinie verstoßen habe, indem er in einem Jagdgebiet, in dem bestimmte in den Anhängen II und IV der Richtlinie aufgeführte Tierarten vorkämen, das Auslegen von Schlingen mit einer Arretierung erlaubt habe. Die spanischen Behörden antworteten mit detailliertem Schreiben vom 29. Juni 2001.

9 Nachdem im Laufe des Jahres 2001 zwei weitere Beschwerden wegen Genehmigungen zum Auslegen von Schlingen mit einer Arretierung bei ihr eingegangen waren, richtete die Kommission am 21. D...

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