Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Bekämpfung der nuklearen Proliferation. Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran. Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank. Begründungspflicht. Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts. Offensichtlicher Beurteilungsfehler

 

Beteiligte

Rat / Bank Mellat

Rat der Europäischen Union

Bank Mellat

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die der Bank Mellat in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. April 2013,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch L. Christie und S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee, Barrister,

andere Verfahrensbeteiligte:

Bank Mellat mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: M. Brindle, QC, R. Blakeley und V. Zaiwalla, Barristers, sowie Z. Burbeza, P. Reddy, S. Zaiwalla und F. Zaiwalla, Solicitors,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter D. Šváby, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Februar 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2013, Bank Mellat/Rat (T-496/10, EU:T:2013:39, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses, soweit sie die Bank Mellat betreffen,

  • Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39, berichtigt im ABl. L 197, S. 19),
  • Nr. 2 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25),
  • Nr. 4 der Tabelle B in Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81),
  • Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1),
  • den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71),
  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11),
  • Nr. 4 der Tabelle B in Abschnitt I des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1)

in dem Umfang aufgehoben hat, als der Name der „Bank Mellat” in den Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen genannt wird, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, die mit diesen Rechtsakten (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) beschlossen worden sind.

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Da der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) wegen der zahlreichen Berichte des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Resolutionen des Gouverneursrats der IAEO über das Nuklearprogramm der Islamischen Republik Iran besorgt war, nahm er am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006) an, in deren Nr. 12 in Verbindung mit ihrer Anlage eine Reihe von Personen und Einrichtungen bezeichnet sind, denen vorgeworfen wird, an der nuklearen Proliferation beteiligt zu sein, und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollten.

Rz. 3

Zur Umsetzung der Resolution 1737 (2006) in der Europäischen Union erließ der Rat der Europäischen Union am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49).

Rz. 4

Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 sah das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Gruppen von Personen und Einrichtungen...

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