Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Arbeitsplatzteilungsregelung „job-sharing”). Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet. Regeln für das stufenweise Aufsteigen beim Wechsel von einem Teilzeitarbeitsplatz zu einem Vollzeitarbeitsplatz. Mittelbare Diskriminierung

 

Normenkette

Richtlinie 75/117/EWG

 

Beteiligte

Hill

Kathleen Hill

Ann Stapleton

The Revenue Commissioners

Department of Finance

 

Tenor

Artikel 119 EG-Vertrag sowie die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind dahin auszulegen, daß sie, sofern prozentual sehr viel mehr weibliche als männliche Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen beschäftigt sind, einer Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen bei ihrem Wechsel auf einen Vollarbeitsplatz auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte niedriger eingestuft werden, als sie zuvor auf der Gehaltsskala für Beschäftigte auf Teilarbeitsplätzen eingestuft waren, weil der Arbeitgeber das Kriterium des als tatsächliche Arbeitszeit definierten Dienstes verwendet, es sei denn, daß diese Regelung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

 

Gründe

1.

Der Labour Court hat mit Beschluß vom 5. April 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19, nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Hill und Frau Stapleton, die früher im Rahmen von Teilarbeitsplatzverträgen beschäftigt waren „Job-sharing”), einerseits und den Revenue Commissioners sowie dem Department of Finance andererseits wegen der Entscheidung der letzteren, die Klägerinnen bei ihrer Rückkehr auf eine Vollzeitstelle auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte niedriger einzustufen, als sie vorher auf der Gehaltsskala für Mitarbeiter auf Teilarbeitsplätzen eingestuft waren.

3.

Artikel 119 EG-Vertrag enthält den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit. Absatz 2 dieser Bestimmung lautet: „Unter ‚Entgelt’ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.”

4.

Die Richtlinie bezieht sich in ihrem Artikel 1 auf den Grundsatz des gleichen Entgelts, der „bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen” bedeutet.

5.

Die Regelung über die Arbeitsplatzteilung wurde in Irland 1984 durch eine Entscheidung der Regierung eingeführt und sollte in erster Linie neue Arbeitsplätze schaffen.

6.

Die durch das Rundschreiben 3/84 eingeführte Regelung sah eine Vereinbarung vor, nach der zwei Beamte sich eine Vollzeitstelle zu gleichen Teilen teilten, so daß die Vergünstigungen den betreffenden Mitarbeitern zu gleichen Teilen zugute kamen und die Kosten der Stelle für die Verwaltung unverändert blieben. Auf Vollzeitbasis eingestellte Mitarbeiter nahmen freiwillig an der Regelung teil und behielten das Recht, am Ende des Zeitraums, für den sie sich für die Arbeitsplatzteilung entschieden hatten, auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren, sofern geeignete freie Stellen vorhanden waren. Mitarbeiter, die 1986 und 1987 auf einem Teilarbeitsplatz eingestellt wurden, hatten Anspruch darauf, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einstellung in Vollzeitstellen übernommen zu werden, wiederum unter der Voraussetzung, daß geeignete freie Stellen vorhanden waren. Mitarbeiter, die sich für eine Arbeitsplatzteilung entschieden, mußten sich schriftlich verpflichten, keine andere Berufstätigkeit auszuüben. Die Regelung wurde 1988 geändert, und seither erhalten auf Teilarbeitsplätzen eingestellte Personen einen Zeitvertrag ohne Anspruch auf einen Vollarbeitsplatz.

7.

Das Rundschreiben 3/84 enthielt folgende Bestimmung: „Für jede Besoldungsgruppe, in der Teilarbeitsplatzverträge bestehen, gilt für einen Arbeitnehmer auf einem Teilarbeitsplatz eine Gehaltsskala, auf der jeder Punkt für das Dienstalter 50 % des entsprechenden Punktes auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte darstellt. Dienstalterszulagen nach dieser Skala werden jährlich gewährt, wenn der Beamte zufriedenstellende Leistungen erbringt.”

8.

Das Rundschreiben 3/84 legte nicht die Regeln für das stufenweise Aufsteigen beim Wechsel von einem Teilarbeits- zu eine...

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