Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Geistiges Eigentum. Audiovisuelles Werk. Verletzungshandlung. Schadensersatz. Berechnungsmodalitäten. Pauschalbetrag. Immaterieller Schaden. Einbeziehung

 

Normenkette

Richtlinie 2004/48/EG Art. 13 Abs. 1

 

Beteiligte

Liffers

Christian Liffers

Producciones Mandarina SL

Mediaset España Comunicación SA

 

Tenor

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der durch die Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums Geschädigte, der den Ersatz seines materiellen Schadens verlangt, der gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie auf der Grundlage des Betrags der Gebühr oder Vergütung berechnet wird, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er seine Erlaubnis für die Nutzung des betreffenden geistigen Eigentums eingeholt hätte, zusätzlich den Ersatz seines immateriellen Schadens gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie verlangen kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 12. Januar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2015, in dem Verfahren

Christian Liffers

gegen

Producciones Mandarina SL,

Mediaset España Comunicación SA, vormals Gestevisión Telecinco SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Liffers, vertreten durch E. Jordi Cubells, abogado,
  • der Producciones Mandarina SL, vertreten durch A. González Gozalo, abogado,
  • der Mediaset España Comunicación SA, vertreten durch R. Seel, abogado,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Liffers auf der einen sowie der Producciones Mandarina SL (im Folgenden: Mandarina) und der Mediaset España Comunicación SA, vormals Gestevisión Telecinco SA (im Folgenden: Mediaset), auf der anderen Seite im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 10, 17 und 26 der Richtlinie 2004/48 heißt es:

„(10) Mit dieser Richtlinie sollen [die] Rechtsvorschriften [der Mitgliedstaaten] einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(17) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird.

(26) Um den Schaden auszugleichen, den ein Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums verursacht hat, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, sollten bei der Festsetzung der Höhe des an den Rechtsinhaber zu zahlenden Schadensersatzes alle einschlägigen Aspekte berücksichtigt werden, wie z. B. Gewinneinbußen des Rechtsinhabers oder zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls der immaterielle Schaden, der dem Rechtsinhaber entstanden ist. Ersatzweise, etwa wenn die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern wäre, kann die Höhe des Schadens aus Kriterien wie z. B. der Vergütung oder den Gebühren, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte, abgeleitet werden. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verurs...

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