Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Arbeitslosenunterstützung. Voraussetzung des Zusammenwohnens. Unterhaltsberechtigte Familienangehörige

 

Normenkette

EWGV 1408/71

 

Beteiligte

Stallone

Salvatore Stallone

Office national de l'emploi

 

Verfahrensgang

Tribunal du travail de Mons (Belgien)

 

Gründe

1.

Das Tribunal du travail Mons hat mit Urteil vom 24. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i und 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Stallone und dem Office national de l'emploi (im Folgenden: ONEM) über eine Entscheidung dieses Amtes, mit der dem Kläger die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz für einen Haushaltsvorstand verweigert wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 1 der Verordnung mit der Überschrift Begriffsbestimmungen lautet:

Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

f)

i)

' Familienangehöriger ': jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden …, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. …

4.

Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung, der zu Titel III Kapitel 6 mit der Überschrift Arbeitslosigkeit gehört, bestimmt:

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in demLand, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, sofern die Familienangehörigen bei der Berechnung dieser Leistungen berücksichtigt werden.

Nationales Recht

5.

Nach Artikel 66 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Moniteur belge vom 31. Dezember 1991, S. 29888, im Folgenden: Königliche Verordnung) muss der Arbeitslose seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien haben, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen zu können; außerdem muss er tatsächlich in diesem Mitgliedstaat wohnen.

6.

Artikel 110 Absatz 1 der Königlichen Verordnung bestimmt:

Ein unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer,

1.

der mit einem Ehegatten zusammenwohnt, der weder über ein berufliches Einkommen noch über Ersatzeinkünfte verfügt; in diesem Fall werden etwaige Einkünfte weiterer Personen, mit denen der Arbeitnehmer zusammenwohnt, nicht berücksichtigt;

2.

der nicht mit einem Ehegatten zusammenwohnt, sondern ausschließlich

  1. mit einem oder mehreren Kindern, sofern er für mindestens eines dieser Kinder Anspruch auf Kindergeld hat oder keines von ihnen über ein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfügt;
  2. mit einem oder mehreren Kindern und anderen Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades, sofern er für mindestens eines dieser Kinder Anspruch auf Kindergeld hat und die anderen Verwandten oder Verschwägerten über kein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfügen;
  3. mit einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades, die über kein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfügen;

7.

Artikel 114 Absatz 3 der Königlichen Verordnung sieht vor, dass der Grundtagessatz der Arbeitslosenunterstützung für unterhaltspflichtige Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit um einen Zuschlag für den Verlust des einzigen Einkommens erhöht wird, der auf 5 % des durchschnittlichen Tageslohns festgesetzt wird.

8.

Zum Begriff des Zusammenwohnens bestimmt Artikel 59 der Ministerialverordnung vom 26. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu der Königlichen Verordnung (Moniteur belge vom 25. Januar 1992, S. 1593):

Unter Zusammenwohnen ist zu verstehen, dass zwei oder mehrere Personen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und grundsätzlich gemeinsam über Fragen der Haushaltsführung entscheiden.

Es wird angenommen, dass auch Haushaltsangehörige zusammenwohnen, die

  1. ihren Wehrdienst oder Zivildienst ableisten;
  2. sich in den erste...

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