Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten. Verpflichtung zur Durchführung des in Art. 7 Abs. 3 vorgesehenen Verfahrens. Maßnahme, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann. Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung. Geografisch nicht gebundene Nummern

 

Normenkette

Richtlinie 2002/21/EG Art. 7, 20; Richtlinie 2002/22/EG Art. 28; Richtlinie 2002/19/EG Art. 5

 

Beteiligte

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Telefonia Dialog

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

Telefonia Dialog sp. z o.o

T-Mobile Polska SA, vormals Polska Telefonia Cyfrowa SA

 

Tenor

1. Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, das in Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren durchzuführen, wenn sie zur Beilegung einer Streitigkeit zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, beabsichtigt, Pflichten aufzuerlegen, die den Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern gemäß Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sichern sollen, und diese Pflichten Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben können.

2. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21 ist dahin auszulegen, dass sich im Sinne dieser Bestimmung eine von der nationalen Regulierungsbehörde zur Sicherung des Zugangs von Endnutzern zu geografisch nicht gebundenen Nummern gemäß Art. 28 der Richtlinie 2002/22 getroffene Maßnahme dann auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, wenn sie diesen Handel in nicht nur geringfügiger Weise unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sad Najwyzszy (Polen) mit Entscheidung vom 6. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 2014, in dem Verfahren

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej,

Telefonia Dialog sp. z o.o.

gegen

T-Mobile Polska SA, vormals Polska Telefonia Cyfrowa SA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūunas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, vertreten durch M. Kołtoński und M. Chmielewska, radcowie prawni,
  • der Telefonia Dialog sp. z o.o., vertreten durch R. Duczek, radca prawny,
  • der T-Mobile Polska SA, vertreten durch Ł. Dąbrowski, radca prawny,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux, L. Nicolae und G. Braun als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6, Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) und von Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation, im Folgenden: Präsident des UKE) und der Telefonia Dialog sp. z o.o. (im Folgenden: Telefonia Dialog) auf der einen Seite und der T-Mobile Polska SA, vormals Polska Telefonia Cyfrowa SA (im Folgenden: T-Mobile Polska), auf der anderen Seite wegen einer Entscheidung, die der Präsident des UKE im Rahmen einer Streitigkeit zwischen diesen Unternehmen getroffen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 15, 32 und 38 der Rahmenrichtlinie heißt es:

„(15) Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Beschlüssen konsultieren und ihre Stellungnahmen be...

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