Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizsekretär. Begriff des einzelstaatlichen Gerichts. Obligatorische Gerichtsbarkeit. Ausübung richterlicher Aufgaben. Unabhängigkeit. Unzuständigkeit des Gerichtshofs

 

Normenkette

AEUV Art. 267

 

Beteiligte

Margarit Panicello

Ramón Margarit Panicello

Pilar Hernández Martínez

 

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des Gerichts für Fälle von Gewalt gegen Frauen, Terrassa, Spanien) vorgelegten Fragen nicht zuständig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des Gerichts für Fälle von Gewalt gegen Frauen, Terrassa, Spanien) mit Entscheidung vom 17. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2015, in dem Verfahren

Ramón Margarit Panicello

gegen

Pilar Hernández Martínez

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Margarit Panicello, vertreten durch L. Rodríguez Soria, abogada,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. García-Valdecasas Dorrego und A. Rubio González als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und D. Roussanov als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. September 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs des Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt im ABl. 2009, L 253, S. 18).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Rechtsanwalt Ramón Margarit Panicello und seiner Mandantin, Frau Pilar Hernández Martínez, über die Vergütung für juristische Dienstleistungen, die in einem Sorgerechtsverfahren für sie erbracht wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 93/13

Rz. 3

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.”

Rz. 4

In Art. 7 der Richtlinie heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

…”

Richtlinie 2005/29

Rz. 5

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er anson...

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