Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten. Richtlinie 91/414/EWG. Artikel 8. Richtlinie 98/8/EG. Artikel 16. Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums

 

Beteiligte

Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

 

Tenor

1. Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten hat die gleiche Bedeutung wie Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

2. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 enthält keine Stillhalteverpflichtung. Die Artikel 10 Absatz 2 EG und Artikel 249 Absatz 3 EG sowie die Richtlinie 91/414 gebieten es jedoch, dass die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten die geltende Regelung während dieses Übergangszeitraums nicht so ändern, dass ihnen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, gestattet wäre, ohne seine möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt angemessen zu berücksichtigen. Desgleichen kann eine Entscheidung über eine Zulassung nur auf der Grundlage einer Akte getroffen werden, in der die für die tatsächliche Beurteilung dieser Auswirkungen erforderlichen Angaben enthalten sind.

3. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er es zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei die Artikel 4 oder 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 nicht zu beachten braucht.

4. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Prüfung, die bei der Anwendung von Artikel 16aa der Bestrijdingsmiddelenwet von 1962 in der durch das Gesetz vom 6. Februar 2003 geänderten Fassung durchgeführt wurde, sämtlichen Merkmalen einer Überprüfung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 und insbesondere den oben in den Randnummern 53 und 54 genannten entspricht.

5. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 ist dahin auszulegen, dass er nur Bestimmungen über die Vorlage von Angaben vor einer Überprüfung enthält.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 22. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2005, in dem Verfahren

Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit,

Streithelfer:

LTO Nederland,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Klučka (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

  • der Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, vertreten durch J. Rutteman als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Mol als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch A. Rahbøl Jacobsen als Bevollmächtigten,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Mai 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Übergangsbestimmungen der Richtlinien 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) und 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (im Folgenden: Stichting) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, im Folgenden: Minister) über ein Verfahren, das im niederländischen Recht für die Erteilung von Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgesehen ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Richtlinie 91/414

3 Die Begründungserwägung 9 der ...

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