Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Nichtigkeitsklage. Vertretung nicht privilegierter Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten. Hochschullehrer. Hochschullehrer, der an der in diesem Klageverfahren vertretenen Hochschule lehrt und Koordinator sowie Teamleiter des streitgegenständlichen Projekts ist. Unabhängigkeitsvoraussetzung. Vorliegen eines unmittelbaren und persönlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits

 

Normenkette

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 19

 

Beteiligte

Universität Bremen/ REA

Universität Bremen

Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T-660/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:633), wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache T-660/19 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Februar 2021,

Universität Bremen mit Sitz in Bremen (Deutschland), vertreten durch C. Schmid, Hochschullehrer,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA), vertreten durch V. Canetti und S. Payan-Lagrou als Bevollmächtigte im Beistand von R. van der Hout, Advocaat, und Rechtsanwalt C. Wagner,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter J. Passer, F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Universität Bremen (Deutschland) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, Universität Bremen/REA (T-660/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:633), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 16. Juli 2019 über die Ablehnung des von der Universität im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020-SC6-Governance-2019 eingereichten Vorschlags (im Folgenden: streitige Entscheidung) als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, lautet:

„Die Mitgliedstaaten sowie die Unionsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.

Die Vertragsstaaten des Abkommens [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise vertreten.

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.

Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.”

Rz. 3

Nach Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gilt:

„Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein.”

Deutsches Recht

Rz. 4

§ 67 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1960 I, S. 17) in der auf den Rechtsstreit, der zu dem Rechtsmittel geführt hat, anwendbaren Fassung sieht betreffend die Postulationsfähigkeit von Hochschullehrern vor:

„…

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. …

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe de...

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