Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Agrarpolitik. Modulation der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Zusätzliche Kürzung der Direktzahlungen. Gültigkeit. Grundsatz des Vertrauensschutzes. Diskriminierungsverbot

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Art. 7 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Agrargenossenschaft Neuzelle

Agrargenossenschaft Neuzelle e. G

Landrat des Landkreises Oder-Spree

 

Tenor

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berühren könnte.

2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 berühren könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. September 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2011, in dem Verfahren

Agrargenossenschaft Neuzelle e. G.

gegen

Landrat des Landkreises Oder-Spree

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Agrargenossenschaft Neuzelle e. G., vertreten durch die Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Sitbon und Z. Kupčová als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Rossi und B. Schima als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Agrargenossenschaft Neuzelle e. G. (im Folgenden: Agrargenossenschaft Neuzelle) und dem Landrat des Landkreises Oder-Spree (im Folgenden: Landrat) wegen der durch Modulation vorgenommenen Kürzung von Direktzahlungen, die der Agrargenossenschaft Neuzelle für das Jahr 2009 gewährt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 5, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1009/2008 des Rates vom 9. Oktober 2008 (ABl. L 276, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1782/2003) lauteten:

„(5) Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und denen zur Förderung der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist ein gemeinschaftsweit verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen von 2005 bis 2012 einzuführen. Alle Direktzahlungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, sollten jährlich um bestimmte Prozentsätze gekürzt werden. Die Einsparungen sollten für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet und nach noch festzulegenden objektiven Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Allerdings sollte vorgesehen werden, dass ein bestimmter Prozentsatz der eingesparten Beträge in den Mitgliedstaaten, in denen die Einsparungen erzielt wurden, verbleibt. Bis 2005 können die Mitgliedstaaten weiterhin die bisherige Modulation auf freiwilliger Basis nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der ...

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