Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Art. 45 AEUV. Beihilfe zur Einstellung von älteren Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen. Erfordernis der Meldung bei einer Vermittlungsstelle der nationalen Arbeitsverwaltung. Wohnsitzerfordernis. Beschränkung. Rechtfertigung

 

Beteiligte

Caves Krier Frères

Caves Krier Frères Sàrl

Directeur de l'Administration de l'emploi

 

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Gewährung einer Beihilfe an Arbeitgeber zur Einstellung von Arbeitslosen, die mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben, an die Bedingung knüpft, dass der eingestellte Arbeitslose im selben Mitgliedstaat als arbeitsuchend gemeldet sein muss, wenn eine solche Meldung – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – an das Erfordernis eines Wohnsitzes in diesem Staat geknüpft ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour administrative (Luxemburg) mit Entscheidung vom 14. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2011, in dem Verfahren

Caves Krier Frères Sàrl

gegen

Directeur de l'Administration de l'emploi

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Zweiten Kammer sowie der Richter U. Lõhmus, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Caves Krier Frères Sàrl, vertreten durch M. Mailliet, avocat,
  • der luxemburgischen Regierung, vertreten durch C. Schiltz als Bevollmächtigten im Beistand von G. Pierret und S. Coï, avocats,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. September 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 21 AEUV und des Art. 45 AEUV.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caves Krier Frères Sàrl (im Folgenden: Caves Krier) und der Administration de l'emploi (Arbeitsverwaltung, im Folgenden: ADEM) wegen der Versagung einer Beihilfe zur Einstellung von älteren Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen.

Rechtlicher Rahmen in Luxemburg

Rz. 3

In Art. L. 541-1 des Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) heißt es:

„Der Fonds pour l'emploi (Beschäftigungsfonds) erstattet privaten Arbeitgebern den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge für von ihnen eingestellte Arbeitslose, unabhängig davon, ob diese Leistungen beziehen, sofern sie mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Monat bei einer Vermittlungsstelle der [ADEM] arbeitsuchend gemeldet sind.

Die 40- bis 44jährigen Arbeitsuchenden müssen bei einer Vermittlungsstelle der [ADEM] seit mindestens drei Monaten und die 35- bis 39jährigen seit mindestens zwölf Monaten arbeitsuchend gemeldet sein.

Das Erfordernis einer Meldung bei einer Vermittlungsstelle der [ADEM] gilt nicht für Arbeitsuchende, die mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben und von einem Plan zur Aufrechterhaltung von Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von Art. L. 513-3 betroffen sind, der vom für den Bereich Arbeit zuständigen Minister genehmigt worden ist.”

Rz. 4

Gemäß Art. L. 622-6 Abs. 1 des Code du travail sind alle arbeitsuchenden Arbeitslosen verpflichtet, sich bei der ADEM arbeitsuchend zu melden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Rz. 5

Frau Schmidt-Krier besitzt die luxemburgische Staatsangehörigkeit, ist am 30. Juli 1955 geboren und wohnt mit ihrem Mann in Deutschland nahe der luxemburgischen Grenze. Sie hat ihren gesamten Berufsweg in Luxemburg zurückgelegt.

Rz. 6

Im Alter von 52 Jahren wurde Frau Schmidt-Krier von Caves Krier, einer Gesellschaft mit Sitz in Remich (Luxemburg), mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zum 1. Mai 2008 eingestellt.

Rz. 7

Nach der Einstellung von Frau Schmidt-Krier beantragte Caves Krier am 2. September 2008 bei der ADEM eine Beihilfe zur Einstellung von älteren Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen gemäß Art. L. 541-1 Abs. 1 des Code du travail.

Rz. 8

Mit Bescheid vom 4. September 2008 lehnte die ADEM diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Frau Schmidt-Krier die in dieser Bestimmung vorgesehene Bedingung nicht erfülle, wonach sie seit mindestens einem Monat bei der ADEM als arbeitsuchend gemeldet sein müsse (im Folgenden: streitiger Bescheid).

Rz. 9

Am 11. Januar 2010 erhob Caves Krier beim Tribunal administratif eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Bescheids, in deren Rahm...

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