Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gesellschaftsrecht. Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung. Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallene Kosten

 

Normenkette

Richtlinie 2011/7/EU Art. 6 Abs. 1, 3

 

Beteiligte

Česká pojišťovna

Česká pojišťovna

WCZ, spol. s r. o

 

Tenor

Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass er dem Gläubiger, der eine Entschädigung für die infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallenen Kosten verlangt, das Recht zuerkennt, neben dem Pauschalbetrag von 40 Euro nach Abs. 1 dieses Artikels auch einen angemessenen Ersatz im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels für den Teil der Kosten zu erhalten, der über diesen Pauschalbetrag hinausgeht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresní soud v Českých Budějovicích (Bezirksgericht Tschechisch Budweis, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 10. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 2017, in dem Verfahren

Česká pojišťovna a.s.

gegen

WCZ, spol. s r. o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Europäischen Kommission, vertreten durch Z. Malůšková, M. Patakia und D. Kukovec als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Mai 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Česká pojišťovnaa.s. und der WCZ, spol. s r. o. wegen des Ersatzes der Kosten für Mahnungen, die sie aufgrund des Zahlungsverzugs der von WCZ geschuldeten Versicherungsprämien vor Erhebung einer Klage auf Zahlung dieser Prämien an diese Gesellschaft richtete.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 12, 19 und 20 der Richtlinie 2011/7 heißt es:

„(12) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung, in der auch der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen immer als grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis betrachtet wird, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Dieser Wandel sollte auch die Einführung besonderer Bestimmungen zu Zahlungsfristen und zur Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten einschließen, sowie auch Bestimmungen, wonach vermutet wird, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.

(19) Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. In den Beitreibungskosten sollten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden, der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags sollte dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken. Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger eine Entschädigung für einen durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen zusätzlichen Schaden zusprechen kann, festgelegt werden.

(20) Neben einem Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages für interne Beitreibungskosten sollte der Gläubiger auch Anspruch auf Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben. Zu diesen Kosten sollten insbesondere Kosten zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.”

Rz. 4

Art. 6 „Entschädigung für Beitreibungskosten”) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetra...

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