Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Rechtsangleichung. Richtlinie 2003/33/EG. Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen. Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4. Wahl der Rechtsgrundlage -Artikel 95 EG und 152 EG. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Beteiligte

Deutschland / Parlament und Rat

Bundesrepublik Deutschland

Rat der Europäischen Union

Europäisches Parlament

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Finnland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 9. September 2003,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma, W.-D. Plessing und C.-D. Quassowski als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Sedemund,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos, E. Waldherr und U. Rösslein als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea und M. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski und E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.-J. Jonczy, L. Pignataro-Nolin und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, K. Lenaerts, P. Kuris und E. Juhász, des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta, sowie der Richter K. Schiemann, G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič und J. Malenovský,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 In ihrer Klageschrift beantragt die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Klägerin) die Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, S. 16, im Folgenden: Richtlinie).

2 Die Richtlinie wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erlassen, nachdem der Gerichtshof die Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9) für nichtig erklärt hatte (Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, im Folgenden: Urteil zur Tabakwerbung).

Rechtlicher Rahmen

3 Die angefochtene Richtlinie wurde auf denselben Rechtsgrundlagen wie die Richtlinie 98/43 erlassen. Wie diese Richtlinie regelt sie die Werbung und das Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen in anderen Medien als dem Fernsehen.

4 In der ersten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es, dass wegen der Unterschiede zwischen den in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei der Werbung in der Presse bereits einige Hemmnisse für den freien Verkehr der Waren oder Dienstleistungen aufgetreten seien und auch im Rahmen des Sponsorings bei einigen größeren Kultur- und Sportveranstaltungen Wettbewerbsverzerrungen erkennbar geworden seien.

5 Die vierte Begründungserwägung der Richtlinie lautet:

„Infolge der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Tabakwerbung in Veröffentlichungen wie Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen regeln oder verbieten, besteht eine beträchtliche Gefahr von Hemmnissen für den freien Verkehr dieser Waren im Binnenmarkt. Um für alle diese Medien den freien Verkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss die darin enthaltene Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit richten, wie z. B. Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind, sowie auf Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden und nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind.”

6 Die fünfte Begründungserwägung der Richtlinie lautet:

„Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sponsoringarten zugunsten von Tabakerzeugnissen mit grenzüberschreitende...

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