Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit. Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland leitet. Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des Vorstands von Aktiengesellschaften deutschen Rechts

 

Beteiligte

Grimme

Christian Grimme

Deutsche Angestellten-Krankenkasse

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen B 12 KR 20/09 R)

 

Tenor

Die Bestimmungen des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Art. 1, 5, 7 und 16 sowie die Art. 12 und 17 bis 19 seines Anhangs I, stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts ist und Mitglieder der Vorstände von Aktiengesellschaften nach dem Recht des genannten Mitgliedstaats insoweit versicherungsfrei sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2008, in dem Verfahren

Christian Grimme

gegen

Deutsche Angestellten-Krankenkasse,

Beteiligte:

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Bundesagentur für Arbeit,

BGI Bertil Grimme AG Insurance Brokers,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Grimme, vertreten durch Rechtsanwalt B. Koch,
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, vertreten durch den leitenden Verwaltungsdirektor R. Mey,
  • der BGI Bertil Grimme AG Insurance Brokers, vertreten durch Rechtsanwalt B. Koch,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1, 5, 7 und 16 des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) sowie die Art. 12 und 17 bis 19 des Anhangs I dieses Abkommens.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Grimme und der Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts BGI Bertil Grimme AG Insurance Brokers (im Folgenden: Grimme AG) einerseits und der Deutschen Angestellten-Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit andererseits über die Versicherungspflicht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das in Deutschland eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft leitet, in der deutschen Rentenversicherung.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits unterzeichneten am 21. Juni 1999 sieben Abkommen (ABl. 2002, L 114, S. 6), darunter das Abkommen über die Freizügigkeit.

Rz. 4

Nach seiner Präambel schlossen die Vertragsparteien das Abkommen

„in der Überzeugung, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist” und erklärten sich „entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen”.

Rz. 5

Art. 1 des Abkommens lautet:

„Ziel dieses Abkommens zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:

  1. Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
  2. Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
  3. Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
  4. Einräumung der g...

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