Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. Wortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH. Marke, die aus einem Werbeslogan besteht. Unterscheidungskraft. Ablehnung der Eintragung

 

Beteiligte

Smart Technologies / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Smart Technologies ULC

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Smart Technologies ULC trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Juni 2011,

Smart Technologies ULC mit Sitz in Calgary (Kanada), Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, und T. Elias, Barrister,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2012,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Smart Technologies ULC (im Folgenden: Smart Technologies) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2011, Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH) (T-523/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 29. September 2009 (Sache R 554/2009-2) über die Anmeldung des Wortzeichens WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben worden. Der Rechtsstreit beurteilt sich wegen des Zeitpunkts der Anmeldung gleichwohl nach der Verordnung Nr. 40/94.

Rz. 3

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

…”

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

Rz. 4

Am 17. Oktober 2008 meldete Smart Technologies gemäß der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM das Wortzeichen WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH als Gemeinschaftsmarke an. Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

„Computergestützte Systeme zur Erfassung koordinierter Eingaben, nämlich Grafiken, Schriften, Zeichnungen und Gesten zur Interaktion mit einem computergenerierten Display mit einem Stift, Abtaststift, dem Finger oder der Hand; Geräte zur Erfassung koordinierter Eingaben zur Verwendung mit Aufprojektions-, Durchprojektions- und Direktsichtdisplays; Geräte zur Erkennung der absoluten und relativen Position, die mechanisch und optisch basierte Sensoren verwenden, welche die Interaktion mit einem Digitalisierer, einer berührungsempfindlichen Oberfläche, berührungsempfindlichen Bedienkonsole, Bildanzeige oder einer Region von Interesse für ein Display ermöglichen; skalierbare Positionserkennungssysteme mit von passiven und/oder aktiven Eingabegeräten generierten Eingaben; Bildgebungssysteme zur Erfassung von Text und grafischen Bildern; Software zur Verarbeitung von Text und grafischen Bildern sowie die gemeinsame Nutzung und/oder Speicherung von Text und grafischen Bildern über ein Computernetz; Software zur gemeinsamen Nutzung von Kollektivdaten und -bildern, lokal oder an geografisch auseinanderliegenden Orten; Software zur Ansicht, Aufbereitung und gemeinsamen Nutzung von Daten und Bildern, lokal oder an geografisch auseinanderliegenden Orten”.

Rz. 5

Mit Telefax vom 21. Januar 2009 äußerte der Prüfer gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Einwände, die auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt waren. Smart Technologies antwortete auf die Einwände des Prüfers mit Schreiben vom 19. März 2009.

Rz. 6

Mit Entscheidung vom 7. April 2009 wies der Prüfer die Anmeldung für alle von ihr erfassten Waren auf der Grundlage der genannten Vorschrift mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe.

Rz. 7

Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die gegen diese Entscheidung des Prüfers erhobene ...

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