Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Wahl der Rechtsgrundlage. EAG-Vertrag. AEU-Vertrag. Schutz der menschlichen Gesundheit. Radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch. Rechtssicherheit. Loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen

 

Normenkette

Richtlinie 2013/51/Euratom; EA Art. 31-32; AEUV Art. 192 Abs. 1

 

Beteiligte

Parlament / Rat

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

3. Die Tschechische Republik, die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV und Art. 106a Abs. 1 EA, eingereicht am 30. Januar 2014,

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio und J. Rodrigues als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch O. Segnana und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und E. Ruffer als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Van Nuffel und M. Patakia als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klage beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296, S. 12, im Folgenden: angefochtene Richtlinie).

Rechtlicher Rahmen

EAG-Vertrag

Rz. 2

Die Art. 30 EA bis 32 EA, die zu Kapitel 3 („Der Gesundheitsschutz”) des Titels II des EAG-Vertrags gehören, lauten:

„Artikel 30

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

  1. die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
  2. die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,
  3. die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

Artikel 31

Die Grundnormen werden von der Kommission nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Sachverständigen für Volksgesundheit, ernennt. Die Kommission holt zu den in dieser Weise ausgearbeiteten Grundnormen die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein.

Nach Anhörung des Europäischen Parlaments legt der Rat die Grundnormen auf Vorschlag der Kommission, die ihm die von ihr eingeholten Stellungnahmen der Ausschüsse zuleitet, mit qualifizierter Mehrheit fest.

Artikel 32

Die Grundnormen können auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 überprüft oder ergänzt werden.

Die Kommission hat jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.”

Rz. 3

Nach Art. 106a Abs. 3 EA „[beeinträchtigen] [d]ie Vorschriften des [EU-]Vertrags … und des [AEU-]Vertrags … nicht die Vorschriften dieses Vertrags”.

Richtlinie 98/83/EG

Rz. 4

Die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/83) bestimmt in ihrem Art. 1:

„(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.”

Rz. 5

Art. 5 der Richtlinie 98/83 („Qualitätsstandards”) bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

(2) Die nach Absatz 1 festgesetzten Werte dürfen nicht weniger streng als die in Anhang I enthaltenen sein. Für die in Anhang I Teil C aufgeführten Parameter gilt, dass die Werte nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 8 festgesetzt zu werden brauchen.”

Rz. 6

Anhang I Teil ...

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