Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freizügigkeit. Unionsbürgerschaft. Gleichbehandlung. Nicht erwerbstätige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten. Ausschluss dieser Personen von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate. Voraussetzung ausreichender Existenzmittel

 

Normenkette

Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 24

 

Beteiligte

Dano

Elisabeta Dano

Florin Dano

Jobcenter Leipzig

 

Tenor

1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 4 für die „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen” im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt.

2. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen” im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht.

3. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten Frage nicht zuständig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sozialgericht Leipzig (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2013, in dem Verfahren

Elisabeta Dano,

Florin Dano

gegen

Jobcenter Leipzig

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, C. Vajda und S. Rodin, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie des Richters J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Dano, vertreten durch Rechtsanwältin E. Steffen,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning als Bevollmächtigten,
  • Irlands, vertreten durch M. Heneghan, T. Joyce und E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von C. Toland, BL,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und C. Candat als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von J. Coppel QC, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Schatz, D. Martin, M. Kellerbauer und C. Tufvesson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18 AEUV und 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Unterabs. 2 AEUV, der Art. 1, 20 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Art. 4 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338, S. 35) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) sowie von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/...

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