Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Luftverkehr. Bodenabfertigungsdienste. Auswahl der Dienstleister

 

Normenkette

Richtlinie 96/67/EG Art. 11

 

Beteiligte

Kommission / Portugal

Europäische Kommission

Portugiesische Republik

 

Tenor

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen, dass sie nicht im Einklang mit diesem Artikel die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter den zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten der Gepäckabfertigung, der Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung auf den Flughäfen Lissabon, Porto und Faro befugten Dienstleistern getroffen hat.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 21. Mai 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade und F. W. Bulst als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes, T. Falcão und V. Moura Ramos als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Richters E. Levits, der Richterin M. Berger sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272, S. 36) verstoßen hat, dass sie nicht im Einklang mit diesem Art. 11 die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter den zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten der Gepäckabfertigung, der Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung auf den Flughäfen Lissabon, Porto und Faro befugten Dienstleistern getroffen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 96/67 heißt es:

„Mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste soll zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beigetragen werden.”

Rz. 3

Der 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet wie folgt:

„Wird die Zahl der Dienstleister begrenzt, so ist es zur Wahrung eines wirksamen und lauteren Wettbewerbs erforderlich, dass diese Dienstleister nach einem transparenten und unparteiischen Verfahren ausgewählt werden. Es ist angebracht, die Nutzer bei dieser Auswahl zu konsultieren, da sie schließlich am unmittelbarsten von Qualität und Preis der Dienste betroffen sind, die sie später in Anspruch nehmen sollen.”

Rz. 4

Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 96/67, der den Begriff „Bodenabfertigungsdienste” definiert, verweist hinsichtlich der von diesem Begriff erfassten Kategorien von Diensten auf den Anhang dieser Richtlinie. Nach diesem Anhang gehören zu den Bodenabfertigungsdiensten folgende Dienste:

„…

3. Die Gepäckabfertigung …

4. Die Fracht- und Postabfertigung …

5. Die Vorfelddienste …

…”

Rz. 5

Art. 6 dieser Richtlinie lautet wie folgt:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen, um den Bodenabfertigungsdienstleistern den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister begrenzen, die zur Erbringung folgender Bodenabfertigungsdienste befugt sind:

- Gepäckabfertigung,

- Vorfelddienste,

- Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft.

Sie dürfen die Zahl dieser Dienstleister indessen nicht auf weniger als zwei je Bodenabfertigungsdienst begrenzen.

(3) Darüber hinaus darf ab dem 1. Januar 2001 wenigstens einer dieser zugelassenen Dienstleister

  • weder durch das Leitungsorgan,
  • noch durch einen Nutzer, der in dem Jahr vor der Auswahl der Dienstleister mehr als 25 % der auf dem Flughafen registrierten Fluggäste oder Fracht befördert hat,
  • noch durch eine Stelle, die dieses Leitungsorgan oder einen solchen Nutzer unmittelbar oder mittelbar kontrolliert oder ihrerseits von einem der beiden kontrolliert wird,

unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch bis zum 1. Juli 2000 beantragen, dass die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2001 ausgesetzt werden.

Die Kommission prüft mit Unterstützung des in Artikel 10 genannten Ausschusses ei...

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