Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsumfang nationaler Gerichte. Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Berufung auf die Richtlinie EWGRL bei Diskriminierung der nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Das Gemeinschaftsrecht hindert ein nationales Gericht nicht daran, von Amts wegen die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den genauen und unbedingten Vorschriften einer Richtlinie, für die die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, zu prüfen, wenn der einzelne sich vor dem Gericht auf diese Richtlinie nicht berufen hat.

2.

Art 2 der EWGRL 7/79 vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß er sich auf den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie bezieht, dessen Inhalt nicht je nach dem in Art 3 EWGRL 7/79 festgelegten sachlichen Anwendungsbereich variieren kann.

3.

Ein einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht auf die EWGRL 7/79 berufen, wenn ihn die Folgen einer nationalen Bestimmung treffen, durch die seine nicht am Verfahren beteiligte Ehefrau diskriminiert wird, sofern seine Ehefrau selbst in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

4.

Die EWGRL 7/79 ist dahin auszulegen, daß sie es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, nach Ablauf der in Art 8 festgelegten Umsetzungsfrist die Folgen früherer nationaler Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten, die verheiratete Frauen unter bestimmten Voraussetzungen von der Altersversicherung ausschlossen.

 

Beteiligte

A. Verholen und andere

Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

 

Fundstellen

EuGHE I 1991, 3757

EuZW 1993, 60

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge