Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts. Art. 157 AEUV. Richtlinie 2000/78/EG. Geltungsbereich. Begriff ‚Entgelt’. Ausschlusstatbestände. Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene. Berechnungsmethode für diese Bezüge, die verheiratete Versorgungsempfänger gegenüber Versorgungsempfängern begünstigt, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung

 

Beteiligte

Römer

Jürgen Römer

Freie und Hansestadt Hamburg

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.

2. Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn

  • im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und
  • eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.

3. Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 4. April 2008 und 23. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2008 bzw. 28. Januar 2009, in dem Verfahren

Jürgen Römer

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, D. Šváby (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und T. von Danwitz,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Römer, vertreten durch Rechtsanwalt H. Graupner,
  • der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch Herrn Härtel als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16), der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und von Art. 141 EG (dem nun Art. 157 AEUV entspricht) bezüglich der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf wegen der sexuellen Ausrichtung.

Rz. 2

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