Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Antrag auf Eintragung des Bildzeichens ‚α’. Absolute Eintragungshindernisse. Unterscheidungskraft. Marke in Form eines einzelnen Buchstabens

 

Beteiligte

Partei: OHMI / Borco-Marken-Import Matthiesen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

BORCO-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 10. Juli 2009,

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

BORCO-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wolter,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter E. Levits, A. Borg Barthet, J.-J. Kasel und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2009, BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM (a) (T-23/07, Slg. 2009, II-861, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2006 (Sache R 808/2006-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Bildmarke „a” von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke auszuschließen, aufgehoben worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben worden. Aufgrund des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts gilt für den vorliegenden Fall jedoch weiterhin die Verordnung Nr. 40/94.

Rz. 3

Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:

„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”

Rz. 4

Gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung sind von der Eintragung ausgeschlossen:

„…

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

…”

Rz. 5

Gemäß Art. 74 Abs. 1 dieser Verordnung „[ermittelt das HABM i]n dem Verfahren vor dem Amt … den Sachverhalt von Amts wegen”.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 6

Am 14. September 2005 meldete die BORCO-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG (im Folgenden: BORCO) beim HABM die Eintragung des Zeichens

als Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 7

Die Marke wurde für „Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere, Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke” in Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

Rz. 8

Mit Entscheidung vom 31. Mai 2006 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mangels Unterscheidungskraft des Zeichens zurück. Die angemeldete Marke sei die getreue Wiedergabe des griechischen Kleinbuchstabens „a” ohne grafische Verfremdung, und die griechischsprachigen Käufer sähen in dem Zeichen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in der Markenanmeldung bezeichneten Waren.

Rz. 9

Am 15. Juni 2006 legte BORCO gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Rz. 10

Die Beschwerde wurde durch die streitige Entscheidung mit der Begründung zurückgewiesen, dem angemeldeten Zeichen fehle die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geforderte Unterscheidungskraft.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Rz. 11

Am 5. Februar 2007 erhob BORCO beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, die sie auf drei Klagegründe stützte, mit denen die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, Art. 7 A...

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