Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute. Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden. Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers. Nichtigkeits- und Schadensersatzklage

 

Beteiligte

Haswani / Rat

George Haswani

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr George Haswani trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. März 2019,

George Haswani, wohnhaft in Yabrud (Syrien), vertreten durch G. Karouni, avocat,

Rechtmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Bouquet, L. Baumgart und A. Tizzano, dann durch A. Bouquet und L. Baumgart als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr George Haswani die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Januar 2016, Haswani/Rat (T-477/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:7), mit dem das Gericht seine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30), des Beschlusses (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 62), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 15), des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2017, L 178, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2017, L 178, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Rechtsmittelführer betreffen, und seine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Beschluss 2017/917 und die Durchführungsverordnung 2017/907 entstanden sein soll, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 27 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) sah vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

…”

Rz. 3

Art. 28 des Beschlusses 2013/255 bestimmte:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

…”

Rz. 4

Der Beschluss 2013/255 wurde durch den Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 266, S. 75, und Berichtigung ABl. 2016, L 336, S. 42) geändert (im Folgenden: Beschluss 2013/255 in geänderter Fassung).

Rz. 5

In den Erwägungsgründen 2, 5 und 6 des Beschlusses 2015/1836 ...

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